Spezialfall Kündigungsfrist: In der Bewerbung können Sie diese Formulierung verwenden

Herzlichen Glückwunsch, Sie bewerben sich aus einer ungekündigten Stellung heraus.

Gleichsam haben Sie allerdings nun ein Problem, denn für die Bewerbung müssen Sie eine Formulierung finden, die aussagt, wann Sie verfügbar sind – und das heißt: Sie müssen in Abhängigkeit von Ihrer Kündigungsfrist einen möglichen Eintrittstermin bestimmen. Wie Sie Ihre Kündigungsfrist herausfinden und wie Sie diese dann ins Bewerbungsschreiben setzen, soll dieser Beitrag klären.

Exkurs: Im Arbeitsrecht gibt es zwei Arten von Kündigungsfristen

Kündigungsfristen sind wichtig – und zwar für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gleich ist in diesem Zusammenhang allerdings nur die Grundkündigungsfrist. Diese beträgt vier Wochen zum Monatsende oder zur Monatsmitte. Das heißt Sie haben regulär vier Wochen Kündigungszeit, wenn Sie den Job wechseln wollen. Ihr Arbeitgeber hingegen hat andere Regelungen einzuhalten. Die Kündigungsfrist, die ein Arbeitgeber einzuhalten hat, orientiert sich an der Betriebszugehörigkeit. Nachzulesen sind die Kündigungsfristen seitens des Arbeitgebers im Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hier steht Folgendes:

(1) Das Ar­beits­verhält­nis ei­nes Ar­bei­ters oder ei­nes An­ge­stell­ten (Ar­beit­neh­mers) kann mit ei­ner Frist von vier Wo­chen zum Fünf­zehn­ten oder zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats gekündigt wer­den.
(2) Für ei­ne Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber beträgt die Kündi­gungs­frist, wenn das Ar­beits­verhält­nis in dem Be­trieb oder Un­ter­neh­men
1. zwei Jah­re be­stan­den hat, ei­nen Mo­nat zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
2. fünf Jah­re be­stan­den hat, zwei Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
3. acht Jah­re be­stan­den hat, drei Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
4. zehn Jah­re be­stan­den hat, vier Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
5. zwölf Jah­re be­stan­den hat, fünf Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
6. fünf­zehn Jah­re be­stan­den hat, sechs Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats,
7. zwan­zig Jah­re be­stan­den hat, sie­ben Mo­na­te zum En­de ei­nes Ka­len­der­mo­nats.
Bei der Be­rech­nung der Beschäfti­gungs­dau­er wer­den Zei­ten, die vor der Voll­endung des fünf­und­zwan­zigs­ten Le­bens­jah­res des Ar­beit­neh­mers lie­gen, nicht berück­sich­tigt.
(3) Während ei­ner ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit, längs­tens für die Dau­er von sechs Mo­na­ten, kann das Ar­beits­verhält­nis mit ei­ner Frist von zwei Wo­chen gekündigt wer­den.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 ab­wei­chen­de Re­ge­lun­gen können durch Ta­rif­ver­trag ver­ein­bart wer­den. Im Gel­tungs­be­reich ei­nes sol­chen Ta­rif­ver­tra­ges gel­ten die ab­wei­chen­den ta­rif­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen zwi­schen nicht­ta­rif­ge­bun­de­nen Ar­beit­ge­bern und Ar­beit­neh­mern, wenn ih­re An­wen­dung zwi­schen ih­nen ver­ein­bart ist.
(5) Ein­zel­ver­trag­lich kann ei­ne kürze­re als die in Ab­satz 1 ge­nann­te Kündi­gungs­frist nur ver­ein­bart wer­den,
1. wenn ein Ar­beit­neh­mer zur vorüber­ge­hen­den Aus­hil­fe ein­ge­stellt ist; dies gilt nicht, wenn das Ar­beits­verhält­nis über die Zeit von drei Mo­na­ten hin­aus fort­ge­setzt wird;
2. wenn der Ar­beit­ge­ber in der Re­gel nicht mehr als zwan­zig Ar­beit­neh­mer aus­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­bil­dung Beschäftig­ten beschäftigt und die Kündi­gungs­frist vier Wo­chen nicht un­ter­schrei­tet. Bei der Fest­stel­lung der Zahl der beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer sind teil­zeit­beschäftig­te Ar­beit­neh­mer mit ei­ner re­gelmäßigen wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von nicht mehr als 20 St­un­den mit 0,5 und nicht mehr als 30 St­un­den mit 0,75 zu berück­sich­ti­gen.
Die ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung länge­rer als der in den Absätzen 1 bis 3 ge­nann­ten Kündi­gungs­fris­ten bleibt hier­von un­berührt.
(6) Für die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch den Ar­beit­neh­mer darf kei­ne länge­re Frist ver­ein­bart wer­den als für die Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber.“

Vertrag unterschreiben. Kündigen. Neu beginnen.

So lautet die Reihenfolge, die Sie zwingend einhalten sollten. So gerne Sie auch der mündlichen Zusage Ihres Wunsch-Arbeitgebers Glauben schenken möchten, raten Experten immer wieder dazu, wirklich erst dann zu kündigen, wenn der neue Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Unterliegen Sie der rechtlichen Kündigungsfrist, dann kann die Zeit bis zum Neubeginn maximal acht Wochen dauern. Wenn Sie eine andere Kündigungsfrist vereinbart haben (weil Sie beispielsweise als Führungskraft tätig sind), sollten Sie mit Ihrem Noch-Arbeitgeber verhandeln.

So kommt die Kündigungsfrist in die Bewerbung

So klappt’s mit dem Sprint in den neuen Job.

Oft steht bereits in der Stellenanzeige, dass die Angabe des frühestmöglichen Eintrittstermins erwünscht ist. Ist das der Fall, reicht ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Haben Sie eine „normale“ Kündigungsfrist von vier Wochen, können Sie dies so formulieren:

„Mein aktuelles Arbeitsverhältnis unterliegt der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen. Daher könnte ich ab dem __.__. die Anstellung bei Ihnen antreten.“

Wurde eine spezielle Kündigungsfrist in Ihrem Vertrag niedergeschrieben, müssen Sie das in jedem Fall sagen. Folgende Formulierungsmöglichkeiten gibt es – je nach Ausgangslage.

Situation Formulierungsvorschlag
Sie haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende und erhoffen sich wenig Kompromissbereitschaft seitens Ihres Arbeitgebers. „Da meine Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende beträgt, kann ich leider nur einen vergleichsweise späten Eintrittstermin in Aussicht stellen. Ein vorzeitige Entlass-Regelung stelle ich mir schwierig vor.“
Sie arbeiten als Führungskraft und haben eine Kündigungszeit von sechs Monaten, allerdings gehen Sie davon aus, dass es aufgrund Ihrer Position zu einer frühzeitigen Beendigung kommen könnte. „Regulär habe ich eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, allerdings könnte ich mir gut vorstellen, über eine Kündigung in beiderseitigem Einverständnis mit meinem Arbeitgeber sprechen zu können. Eine Freistellung wäre ohnehin nach meiner Kündigung zu erwarten.“
Ihr Arbeitgeber weiß von Ihren Wechselambitionen und würde auch einer frühzeitigeren Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmen. „Meinen Arbeitgeber habe ich darüber informiert, dass ich mich beruflich verändern will. Daher wäre für die Festlegung des Eintrittstermins in Ihrem Betrieb lediglich eine Terminfestlegung und ein Gespräch nötig.“

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