Bewerbung: Die Verfügbarkeit richtig formulieren

Vor Vertragsunterzeichnung ist das Prädikat „allzeit bereit“ allerdings negativ.

Die Frage nach der Verfügbarkeit

(also: „wann wären Sie für die ausgeschriebene Tätigkeit verfügbar“) entspricht im Grunde genommen der Frage nach dem Eintrittstermin (also: „wann ist ihr frühester Eintrittstermin“) und wird von verschiedenen Punkten bedingt.

Dazu gehört unter anderem Ihr aktuelles Arbeitsverhältnis. Wie die Verfügbarkeit möglichst geschickt im Bewerbungsschreiben formuliert werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

„Ich bin sofort einsatzbereit“ impliziert nicht nur, dass Sie aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, sondern vielmehr, dass Sie dringend und schnell einen Job brauchen. Das ist verständlich, wenn die Phase der Arbeitssuche schon recht lange gedauert hat. Doch gut ist so eine Formulierung auf keinen Fall, denn sie erscheint oft auch ein wenig panisch. Die Panik, nun nicht bald eine Stelle zu finden, ist offensichtlich groß, und natürlich schwingt auch immer der finanzielle Aspekt mit, denn nur Wenige können vom Arbeitslosengeld leben.

Nach diesen einleitenden und vielleicht sogar etwas demotivierenden Worten, die doch im Grunde nur Ihre Motivation und Ihren eisernen Willen den Job zu bekommen, ausdrücken wollten, seien Ihnen nun doch einige Formulierungstipps gegeben, die ebenfalls die Verfügbarkeit deutlich machen.

Sachliche Formulierungen der Verfügbarkeit

Sachlich wird es immer dann, wenn Sie einen definitiven Ankerpunkt (in Form eines Datums) nennen können. Das bedeutet, dass Sie sich ein Stück weit von der Flexibilität entfernen, „schnell“ verfügbar zu sein – aber das hängt meist mit der Kündigungsfrist bei ihrem aktuellen Arbeitgeber zusammen. Mögliche Formulierungen der Verfügbarkeit könnten also lauten:

  • „Mein befristete Arbeitsvertrag endet zum __.__.. Gerne würde ich nahtlos daran anknüpfen und anschließend in Ihrem Unternehmen meine Tätigkeit beginnen.“
  • „Ich habe eine Kündigungsfrist von drei Monaten und kann anschließend neue Aufgaben in Ihrem Betrieb übernehmen.“
  • „Ich werde am __.__. umziehen und kann dann meine aktuelle Arbeit nicht mehr wahrnehmen. Deswegen wäre ich zu diesem genannten Termin verfügbar.“

Vorteil: arbeitssuchend!?

Vielleicht haben Arbeitssuchende an dieser Stelle einen kleinen Vorteil, denn sie sind wirklich sofort verfügbar. Aber auch wer sich in einem festen Arbeitsverhältnis befindet, hat Möglichkeiten, einen Job vor Ablauf der gesetzlich geregelten Frist anzutreten. Glück hat an dieser Stelle, wessen Betrieb ohnehin gerade umstrukturiert. Wer dann einen neuen Arbeitsvertrag (unterzeichnet!) in der Tasche hat, hat eine gute Verhandlungsposition, um früher den alten Arbeitsvertrag aufzulösen. Oft müssen Betriebe gar nicht erst in der Klemme stecken, um einen Arbeitgeber früher „freizugeben“. Wer gut mit seinem Vorgesetzten klarkommt, kann das Gespräch suchen und sich selbst ermöglichen, den Job schneller zu wechseln.

Emotionale Formulierungen der Verfügbarkeit

Wer sich nicht an einen Termin klammern kann, um daraus eine Formulierung zu konstruieren, der sollte wie eingangs erwähnt, keine über-motivierte Formulierung wählen, sondern diplomatisch vorgehen, um nicht die Verhandlungsposition um ein angemessenes Gehalt zu verschlechtern. Denkbar sind die folgenden Formulierungen:

  • „Aktuell besuche ich einige Fortbildungen, um die arbeits-freie Zeit effektiv zu nutzen. Da ich die Lernzeit auch außerhalb üblicher Arbeitszeiten legen könnte, wäre ich kurzfristig als ___ verfügbar.“
  • „In punkto Verfügbarkeit kann ich mich weitestgehend nach Ihnen richten und stehe Ihnen nach Absprache zum von Ihnen genannten Termin zur Verfügung.“
  • „Die Kinderbetreuung umzuorganisieren wäre vergleichsweise simpel, also können wir gemeinsam den Starttermin recht kurzfristig festlegen.“

Sonderfall: Freistellung

Beim Tauziehen um gute Mitarbeiter ist zweierlei zu beachten: Oft werden leitende Angestellte von ihrem Ex-Arbeitgeber freigestellt. Zudem muss ein Blick in die Wettbewerbsklausel geworfen werden.

Leitende Angestellte, die seitens des Arbeitgebers aus ihrer Anstellung entlassen werden, werden nicht selten von der Arbeit freigestellt – „mit sofortiger Wirkung“ versteht sich. In der Regel erhalten sie während der Zeit der Freistellung die üblichen Bezüge. Die Freistellung soll nämlich zweierlei bewirken:

  • Dass der leitende Angestellte sich sofort aus dem Tagesgeschäft zurückzieht und
  • dass dieser erstmal nicht in einem direkten Konkurrenzbetrieb beginnt (und erworbenes Know-how für den Mitbewerber einsetzt).

Sich bereits während der Zeit der Freistellung (die eine Alternative zum Aufhebungsvertrag darstellt) um einen neuen Job zu bemühen ist legitim und vielmehr noch ganz normal. Doch nicht selten wird der offizielle Antrittstermin erst auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Freistellung gelegt – um nicht Bezüge zu riskieren, sich in aller Ruhe auf die neue Aufgabe einzustellen oder um ein Wettbewerbsverbot zu umschiffen.

Achtung: Wettbewerbsverbot

Wer sich nicht “im Guten” von seinem Arbeitgeber trennt, muss wissen: Ich stehe (je nach Höhe und Stellenwert der Position) unter Beobachtung. Während eines bestehenden Arbeitsvertrages ist das durchaus legitim. Doch danach geht es zielgerichtet in eine rechtliche Grauzone, denn das Wettbewerbsverbot ist keine Lappalie, sondern im Grunde immer ein Fall für den Arbeitsrechtler.

So sieht die Rechtslage aus:

  • Während der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gilt laut Paragraf 60 im Handelsgesetzbuch das Wettbewerbsverbot. Wer dem zuwiderhandelt muss mit Sanktionen rechnen, die in Paragraf 61 niedergeschrieben sind.
  • Mit Auslaufen des Arbeitsvertrages und damit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet das Wettbewerbsverbot. Eigentlich. Die Ausnahme sind sogenannte „nachträgliche Wettbewerbsverbote“, die den Arbeitnehmer mit dem Fluch eines beruflichen „Sperrvermerks“ belasten. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer darf für einen festgeschriebenen Zeitraum nicht im Wettbewerb auftauchen und auch keine Kunden ansprechen. Dieses „nachträgliche Wettbewerbsverbot“ muss niedergeschrieben werden und wird sich in aller Regel durch eine Karenzentschädigung erkauft.

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