Kostenerstattung: So bekommen Sie Ihr Geld fürs bewerben zurück

so bekommen Sie Ihr Geld fürs bewerben zurückOft sind zahlreiche Bewerbungen und mehrere Vorstellungsgespräche notwendig, bis es mit einem neuen Job klappt. Das Erstellen und Verschicken der Bewerbungsmappen sowie die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen sind aber nicht nur zeit- und arbeitsaufwändig, sondern es können schnell auch ordentliche Kosten zusammenkommen. Ganz alleine muss der Bewerber diese Kosten allerdings nicht stemmen.

Auf der einen Seite haben Arbeitgeber nämlich ein Interesse daran, qualifizierte Bewerber zu finden. Auf der anderen Seite hat auch der Gesetzgeber ein Interesse daran, Arbeitnehmer in Lohn und Brot zu bringen, um so die Arbeitslosenquote gering zu halten und sich Steuereinnahmen zu sichern. Deshalb kann der Bewerber einen Antrag auf Kostenerstattung stellen und so ein Unternehmen oder den Gesetzgeber an den Bewerbungskosten beteiligen.

Kostenerstattung beim Arbeitgeber beantragen

Der Gesetzgeber geht zunächst einmal davon aus, dass ein Arbeitgeber die anfallenden Kosten übernimmt, wenn er einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt. Die rechtliche Grundlage hierfür schafft §670 BGB. Zu den Kosten im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch gehören insbesondere die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt, der Verpflegungsmehraufwand sowie unvermeidbare Übernachtungskosten. Allerdings muss der Arbeitgeber nur solche Kosten übernehmen, die angemessen sind. Der Bewerber kann also nicht darauf bestehen, dass der Arbeitgeber beispielsweise eine Bahnfahrt erster Klasse, ein Abendessen in einem Nobelrestaurant oder die Übernachtung in der Suite eines Luxushotels bezahlt. Außerdem muss der Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Kosten erstatten, sondern kann die Pauschalen für die Fahrtkosten und den Verpflegungsmehraufwand ansetzen, die auch in der Steuererklärung zur Anwendung kommen. Wie Bewerbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden können, wird hier erklärt:

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Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten, erhält der Bewerber meist ein Antragsformular, das er ausfüllen und entweder beim Vorstellungsgespräch vorlegen oder nachträglich einreichen kann. Die Kostenerstattung erfolgt übrigens unabhängig davon, ob es mit dem Job klappt oder ob nicht. Der Gesetzgeber erlaubt dem Arbeitgeber allerdings auch, die Kostenübernahme auszuschließen. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Arbeitgeber im Einladungsschreiben darauf hinweist, dass die Kosten nicht erstattet werden.

 

Antrag auf Kostenerstattung bei der Agentur für Arbeit stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bewerber einen Antrag auf Kostenerstattung bei seiner zuständigen Arbeitsagentur stellen. Dabei kann die Arbeitsagentur grundsätzlich

  • Kostenerstattung fürs bewerbenBewerbungskosten bis zu einer Höhe von 260 Euro pro Jahr,
  • Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw,
  • Übernachtungskosten im Zusammenhang mit einem Vorstellungsgespräch,
  • Kosten für notwendige Bescheinigungen, Beglaubigungen und Dokumente sowie
  • Kosten für Aufwendungen wie beispielsweise geeignete Kleidung oder einen Friseurbesuch, die nachweislich erforderlich sind und die Chancen des Bewerbers erhöhen,

bewilligen. Allerdings liegt es immer im Ermessen der jeweiligen Arbeitsagentur, ob und welche Kosten sie übernimmt. Zudem handelt es sich bei der Kostenerstattung von Bewerbungskosten um eine sogenannte Kann-Leistung, auf die der arbeitsuchende Bewerber keinen Rechtsanspruch hat. Dennoch werden die Bemühungen eines Bewerbers, die Arbeitslosigkeit zu beenden oder abzuwenden, in den meisten Fällen unterstützt. Wichtig dabei ist aber, denn offiziellen Weg einzuhalten. Dieser gestaltet sich wie folgt:

1. Zuerst wendet sich der Bewerber an seinen zuständigen Sachbearbeiter und stellt einen Antrag auf Kostenerstattung. Diesen Antrag muss er aber unbedingt vor Reiseantritt stellen.

2. Der Sachbearbeiter händigt dem Bewerber ein entsprechendes Antragsformular aus. In diesen Vordruck muss der Bewerber alle relevanten Daten eintragen, also beispielsweise das Datum des Vorstellungsgesprächs, die Fahrtstrecke, das genutzte Verkehrsmittel und die angefallenen Aufwendungen für die Verpflegung oder eine Übernachtung.

3. Das ausgefüllte Antragsformular reicht der Bewerber dann wieder bei der Arbeitsagentur ein. Zusätzlich zu dem Formular muss er dabei auch entsprechende Belege und Quittungen vorlegen. Außerdem benötigt er eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass dieser die Kosten nicht oder nur anteilig übernimmt.

4. Je nach Einzelfall kann die Arbeitsagentur die Kosten auch als Vorausleistung bewilligen, etwa wenn der Bewerber andernfalls nicht in der Lage ist, die Kosten für die Fahrkarte vorzustrecken. Normalerweise werden die Kosten aber erst nachträglich erstattet.

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